gründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZG B1 sei nicht eingehalten. Der Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesent­ lichen mit folgender Begründung auf: Bei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich - wie aus der Systematik des Gesetzes unzweifelhalft hervorgeht - um eine Bestimmung des privaten Rechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorge­ sehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag vergrössern, aber auch verringern können. Allerdings gilt dies nur soweit, als durch das öffentliche Recht keine anderen (insbesondere grösseren) Abstände vorgeschrieben werden. Dies ist hier nicht der Fall.