Liegen die beiden Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, die jedoch gleiche Ausnützungsziffern kennen, kommt es im Einzelfall auf die qualitative Verschiedenartigkeit der Nutzungszonen an, ob eine Über­ tragung der Ausnützungsziffer in Frage kommen kann oder nicht (vgl. Manfred Zemp, Kommentar zum Baugesetz des Kantons St.Gallen, S. 83). d) Ohne Zweifel zulässig erscheint die beliebige Verteilung der Ausnüt­ zungsziffer auf einer Bauparzelle, die gänzlich in der gleichen Zone liegt (s. BGE 104 la 3 2 8 ff„ E. 5a = Pra 67/1978, S. 546).