{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1127_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740304-19740304-ARGVP-1988-1127.pdf", "Checksum": "86748c33f716383b0ac6ae27fa9f1e9c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127\nlieh erhöht wird. In diesen Fällen würde sich entlang der Zonengrenze eine grössere Baudichte ergeben, was der betreffenden Zonenordnung zu­widerliefe. Die Abgrenzung der Zone wäre damit nicht mehr von den im Zonenplan festgelegten Trennungslinien abhängig, sondern vom Um­stand, wie der Grundeigentümer die ihm zustehende Ausnützung auf dem Grundstück zu verteilen gedenkt (vgl. in diesem Sinne BGE 104 la 328ff. = Pra 67/1978, S. 545). Ein besonderer Fa"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "3bb70f4eea85677d1d2e730193b62328", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1127\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127\nlieh erhöht wird. In diesen Fällen würde sich entlang der Zonengrenze eine grössere Baudichte ergeben, was der betreffenden Zonenordnung zu­widerliefe. Die Abgrenzung der Zone wäre damit nicht mehr von den im Zonenplan festgelegten Trennungslinien abhängig, sondern vom Um­stand, wie der Grundeigentümer die ihm zustehende Ausnützung auf dem Grundstück zu verteilen gedenkt (vgl. in diesem Sinne BGE 104 la 328ff. = Pra 67/1978, S. 545). Ein besonderer Fa\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127\n\nlieh erhöht wird. In diesen Fällen würde sich entlang der Zonengrenze eine\ngrössere Baudichte ergeben, was der betreffenden Zonenordnung zu­\nwiderliefe. Die Abgrenzung der Zone wäre damit nicht mehr von den im\nZonenplan festgelegten Trennungslinien abhängig, sondern vom Um­\nstand, wie der Grundeigentümer die ihm zustehende Ausnützung auf\ndem Grundstück zu verteilen gedenkt (vgl. in diesem Sinne BGE 104 la\n328ff. = Pra 67/1978, S. 545). Ein besonderer Fall kann vorliegen, wenn\nder eine Teil der Parzelle nicht mehr zur Überbauung geeignet ist, jedoch\ngleichwohl einer anderen Bauzone zugeordnet ist. Bei einer solchen Situa­\ntion dürfte eine Übertragung der Ausnützung nicht ausgeschlossen sein.\nc) Liegen die beiden Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, die\njedoch gleiche Ausnützungsziffern kennen, kommt es im Einzelfall auf die\nqualitative Verschiedenartigkeit der Nutzungszonen an, ob eine Über­\ntragung der Ausnützungsziffer in Frage kommen kann oder nicht (vgl.\nManfred Zemp, Kommentar zum Baugesetz des Kantons St.Gallen, S. 83).\nd) Ohne Zweifel zulässig erscheint die beliebige Verteilung der Ausnüt­\nzungsziffer auf einer Bauparzelle, die gänzlich in der gleichen Zone liegt\n(s. BGE 104 la 3 2 8 ff„ E. 5a = Pra 67/1978, S. 546). Ob ein Nachbargrund­\nstück zur Berechnung der Ausnützungsziffer in solchen Fällen in Anspruch\ngenommen werden kann, ist im Baureglement S. nicht näher geregelt und\nbraucht im vorliegenden Fall auch nicht beurteilt zu werden. In Art. 32 BO\nwird lediglich bestimmt, dass bei Abtrennung eines Parzellenteils von\neinem bereits überbauten Grundstück die Ausnützungsziffer über das\nGanze gerechnet eingehalten werden muss. Dadurch wird die doppelte\nInanspruchnahme einer bestimmten Landfläche verhindert. Die sachen­\nrechtliche Abtrennung eines Parzellenteils zum Zwecke der Erhöhung der\nAusnützung eines Nachbargrundstückes erscheint damit jedenfalls unter\nBeachtung von Art. 32 BO möglich.\nRRB 1.12.1981\n\n1127\n\nG ren zab stan d . Der Grenzabstand gemäss Art. 99 Abs.1 EG zum ZGB\n(bGS 211.1) isteine rein privatrechtliche Bestimmung, deren Einhaltung im\nBaubewilligungsverfahren nicht erzwungen werden kann.\n\nDie Baubewilligungsbehörde von W. lehnte ein Baugesuch ab mit der Be-\n\n184\nA. Entscheide des Regierungsrates ,\n1127 1128\n\ngründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZG B1\nsei nicht eingehalten.\nDer Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesent­\nlichen mit folgender Begründung auf:\nBei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich - wie aus der Systematik des\nGesetzes unzweifelhalft hervorgeht - um eine Bestimmung des privaten\nRechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorge­\nsehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag vergrössern, aber auch\nverringern können. Allerdings gilt dies nur soweit, als durch das öffentliche\nRecht keine anderen (insbesondere grösseren) Abstände vorgeschrieben\nwerden. Dies ist hier nicht der Fall. Im Baubewilligungsverfahren hat die\nBaupolizeibehörde nur zu prüfen, ob sich das eingereichte Projekt im Ein­\nklang mit dem (zwingenden) öffentlichen Recht befindet. Private Rechte,\nderen Beeinträchtigung im Einspracheverfahren geltend gemacht werden,\nbleiben Vorbehalten und werden der Erledigung im Zivilprozess überlassen\n(Art. 123 Abs. 3 EG zum ZGB1 2). Der Gemeinderat hat somit in Überschrei­\ntung seiner sachlichen Kompetenz gehandelt; es stand ihm nicht zu, über\nprivate Rechte zu befinden. Der Entscheid ist mithin wegen Unzuständig­\nkeit der Vorinstanz aufzuheben. Die Baubewilligung ist, sofern keine\nGründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen, unter dem Vorbehalt pri­\nvater Rechte Dritter zu erteilen.\nRRB 4.3.1974\n\n1128\n\nW aldab stand . Verfahren (Art. 78 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nEin Zweck des Waldabstandes liegt darin, eine Beeinträchtigung oder\nGefährdung des Waldes durch zu nahes Überbauen zu verhindern. Umge­\nkehrt sollen mit dem Waldabstand aber vor allem Gefährdungen, welche\nvom Wald für Bauten und Anlagen ausgehen können, reduziert werden\n(Beschattung, Feuchtigkeit, umstürzende Bäume). Ob bei einem konkre­\nten Bauvorhaben der gesetzliche Waldabstand reduziert werden kann,\nmuss immer aufgrund einer umfassenden Abwägung zwischen allen\n\n1 bGS 211.1\n2 Heute: Art. 85 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1)\n\n185\n"}