73/1972, S. 395/96). b) Handelt es sich bei der ganzen Parzelle um Bauland, das in verschie­ denen Bauzonen mit verschiedenen Ausnützungswerten liegt, so kann eine Übertragung der Ausnützung unter Umständen nicht zulässig sein. Denkbar sind Fälle, wo das Bauobjekt auf dem kleineren Parzellenteil mit der geringeren Ausnützungsziffer liegt und der Baukubus im Verhältnis zur Grundfläche durch eine Übertragung der Ausnützungsziffer wesent- 183 A. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127