Zu prüfen bleibt, ob in gewis­ sen Fällen, wo das Bauland durch eine Zonenabgrenzung durchschnitten wird, eine Ausnützungsberechnung als unstatthaft erschiene, in welcher die auf dem einen Parzellenteil zulässige Ausnützungsziffer auf den anderen Parzellenteil übertragen würde. Diesbezüglich sind verschiedene Fälle voneinanderzu trennen: a) Ist die Zonengrenze mit der Bauzonengrenze identisch, was bedeu­ tet, dass der eine Parzellenteil im übrigen Gemeindegebiet liegt, so ist es regelmässig mit dem Zweck der Ausnützungsziffer nicht vereinbar, den nicht in der Bauzone liegenden Teil in die Ausnützungsberechnung einzu­ beziehen (vgl. Zbl. 73/1972, S. 395/96).