Dieser Begriff weist auf die sachenrechtliche Eigentumsordnung hin und dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die grundbuchlichen Eigentumsgrenzen massgebend sein sollen. Zu prüfen bleibt, ob in gewis­ sen Fällen, wo das Bauland durch eine Zonenabgrenzung durchschnitten wird, eine Ausnützungsberechnung als unstatthaft erschiene, in welcher die auf dem einen Parzellenteil zulässige Ausnützungsziffer auf den anderen Parzellenteil übertragen würde.