{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1126_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19811201-19811201-ARGVP-1988-1126.pdf", "Checksum": "d8051b53d950b54d507e7a56344f4b73"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1126\n1126\nAusnützungsziffer. Nutzbare Fläche einer Bauparzelle.\nWegen der Überschreitung der Ausnützungsziffer wurde das Bauvor­haben von R. nicht bewilligt. R. kaufte 243 m2 Boden dazu und reichte sein Projekt erneut ein. Der Gemeinderat S. wies die Einsprecher ab und führte aus, dass das zugekaufte Land auch zur nutzbaren Fläche zu zählen sei, ob­schon es in einer anderen Nutzungszone liege. Der Regierungsrat weist die Rekurse ab.\nGemäss Art. 15 lit.a der Bauo"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "ea7b5f7789de7d7d850430986063a942", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1126\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1126\n1126\nAusnützungsziffer. Nutzbare Fläche einer Bauparzelle.\nWegen der Überschreitung der Ausnützungsziffer wurde das Bauvor­haben von R. nicht bewilligt. R. kaufte 243 m2 Boden dazu und reichte sein Projekt erneut ein. Der Gemeinderat S. wies die Einsprecher ab und führte aus, dass das zugekaufte Land auch zur nutzbaren Fläche zu zählen sei, ob­schon es in einer anderen Nutzungszone liege. Der Regierungsrat weist die Rekurse ab.\nGemäss Art. 15 lit.a der Bauo\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1126\n\n1126\n\nA u sn ü tzu n g sziffer. Nutzbare Fläche einer Bauparzelle.\n\nWegen der Überschreitung der Ausnützungsziffer wurde das Bauvor­\nhaben von R. nicht bewilligt. R. kaufte 243 m2 Boden dazu und reichte sein\nProjekt erneut ein. Der Gemeinderat S. wies die Einsprecher ab und führte\naus, dass das zugekaufte Land auch zur nutzbaren Fläche zu zählen sei, ob­\nschon es in einer anderen Nutzungszone liege. Der Regierungsrat weist die\nRekurse ab.\nGemäss Art. 15 lit.a der Bauordnung (BO) der Gemeinde S. wird die\nAusnützungsziffer «als Teilung der Summe aller nutzbaren Geschoss­\nflächen durch die anrechenbare Fläche der Bauparzelle» definiert. Welche\nBodenflächen im Sinne dieser Bestimmung anrechenbar sind, wird in\nArt. 15 lit.c BO dahingehend erläutert, dass von der Bauparzelle «die für\nden Strassen- und Trottoirbau benötigten Flächen sowie Wald und Gewäs­\nser» abzuziehen sind. Eine nähere Begriffsbestimmung findet sich in der\nBauordnung nicht. Geht man vom Wortlaut von Art. 15 lit. c aus, so ist die\nBauparzelle als die massgebende Grundfläche zu verstehen.\nDieser Begriff weist auf die sachenrechtliche Eigentumsordnung hin\nund dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die grundbuchlichen\nEigentumsgrenzen massgebend sein sollen. Zu prüfen bleibt, ob in gewis­\nsen Fällen, wo das Bauland durch eine Zonenabgrenzung durchschnitten\nwird, eine Ausnützungsberechnung als unstatthaft erschiene, in welcher\ndie auf dem einen Parzellenteil zulässige Ausnützungsziffer auf den\nanderen Parzellenteil übertragen würde. Diesbezüglich sind verschiedene\nFälle voneinanderzu trennen:\na) Ist die Zonengrenze mit der Bauzonengrenze identisch, was bedeu­\ntet, dass der eine Parzellenteil im übrigen Gemeindegebiet liegt, so ist es\nregelmässig mit dem Zweck der Ausnützungsziffer nicht vereinbar, den\nnicht in der Bauzone liegenden Teil in die Ausnützungsberechnung einzu­\nbeziehen (vgl. Zbl. 73/1972, S. 395/96).\nb) Handelt es sich bei der ganzen Parzelle um Bauland, das in verschie­\ndenen Bauzonen mit verschiedenen Ausnützungswerten liegt, so kann\neine Übertragung der Ausnützung unter Umständen nicht zulässig sein.\nDenkbar sind Fälle, wo das Bauobjekt auf dem kleineren Parzellenteil mit\nder geringeren Ausnützungsziffer liegt und der Baukubus im Verhältnis\nzur Grundfläche durch eine Übertragung der Ausnützungsziffer wesent-\n\n183\nA. Entscheide des Regierungsrates 1126, 1127\n\nlieh erhöht wird. In diesen Fällen würde sich entlang der Zonengrenze eine\ngrössere Baudichte ergeben, was der betreffenden Zonenordnung zu­\nwiderliefe. Die Abgrenzung der Zone wäre damit nicht mehr von den im\nZonenplan festgelegten Trennungslinien abhängig, sondern vom Um­\nstand, wie der Grundeigentümer die ihm zustehende Ausnützung auf\ndem Grundstück zu verteilen gedenkt (vgl. in diesem Sinne BGE 104 la\n328ff. = Pra 67/1978, S. 545). Ein besonderer Fall kann vorliegen, wenn\nder eine Teil der Parzelle nicht mehr zur Überbauung geeignet ist, jedoch\ngleichwohl einer anderen Bauzone zugeordnet ist. Bei einer solchen Situa­\ntion dürfte eine Übertragung der Ausnützung nicht ausgeschlossen sein.\nc) Liegen die beiden Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, die\njedoch gleiche Ausnützungsziffern kennen, kommt es im Einzelfall auf die\nqualitative Verschiedenartigkeit der Nutzungszonen an, ob eine Über­\ntragung der Ausnützungsziffer in Frage kommen kann oder nicht (vgl.\nManfred Zemp, Kommentar zum Baugesetz des Kantons St.Gallen, S. 83).\nd) Ohne Zweifel zulässig erscheint die beliebige Verteilung der Ausnüt­\nzungsziffer auf einer Bauparzelle, die gänzlich in der gleichen Zone liegt\n(s. BGE 104 la 3 2 8 ff„ E. 5a = Pra 67/1978, S. 546). Ob ein Nachbargrund­\nstück zur Berechnung der Ausnützungsziffer in solchen Fällen in Anspruch\ngenommen werden kann, ist im Baureglement S. nicht näher geregelt und\nbraucht im vorliegenden Fall auch nicht beurteilt zu werden. In Art. 32 BO\nwird lediglich bestimmt, dass bei Abtrennung eines Parzellenteils von\neinem bereits überbauten Grundstück die Ausnützungsziffer über das\nGanze gerechnet eingehalten werden muss. Dadurch wird die doppelte\nInanspruchnahme einer bestimmten Landfläche verhindert. Die sachen­\nrechtliche Abtrennung eines Parzellenteils zum Zwecke der Erhöhung der\nAusnützung eines Nachbargrundstückes erscheint damit jedenfalls unter\nBeachtung von Art. 32 BO möglich.\nRRB 1.12.1981\n\n1127\n\nG ren zab stan d . Der Grenzabstand gemäss Art. 99 Abs.1 EG zum ZGB\n(bGS 211.1) isteine rein privatrechtliche Bestimmung, deren Einhaltung im\nBaubewilligungsverfahren nicht erzwungen werden kann.\n\nDie Baubewilligungsbehörde von W. lehnte ein Baugesuch ab mit der Be-\n\n184\n"}