Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich» (BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im einzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­ fene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke (BGE 1041b 256). T. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges im Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­ fälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil.