{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1125_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19841002-19841002-ARGVP-1988-1125.pdf", "Checksum": "af5cc2f24d42285001a928cd1a6407d3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125\nanderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:57", "Checksum": "065c637bc81e42cffd25d1ba8e8a03d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1125\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125\nanderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125\n\nanderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche\noder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249).\nDer Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des\nVerfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­\nflussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen\nNachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn\nzur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258).\nRRB 9.9.1986\n\n1125\n\nEin sp rach everfah ren . Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne\n(Art. 33 RPG; SR 700).\n\nDer Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­\nnungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch\ndie Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet\nsein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der\n«Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann\nberührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte,\nnahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich»\n(BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im\neinzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­\nfene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke\n(BGE 1041b 256).\nT. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges\nim Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­\nfälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh\naus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei­\nnem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde\nnicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und\nals dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbehelflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur\ngeplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung\neines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden\nRekursverfahren unbeachtlich.\nRRB 2.10.1984\n\n182\n"}