A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125 anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­ flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). RRB 9.9.1986 1125 Ein sp rach everfah ren . Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne (Art. 33 RPG; SR 700). Der Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­ nungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch die Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet sein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der «Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann berührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich» (BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im einzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­ fene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke (BGE 1041b 256). T. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges im Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­ fälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh aus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei­ nem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde nicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und als dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbe- helflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur geplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung eines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden Rekursverfahren unbeachtlich. RRB 2.10.1984 182