Der Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­ nungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch die Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet sein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der «Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann berührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich» (BGE 99 lb 107, 104 lb 249).