Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Recht­ sprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch die angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (vgl. BGE 104 lb 248). Die verlangte «unmittelbar nahe Bezie­ hung» zur Streitsache kann sich aus derTopographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus