Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutz­ würdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen prak­ tischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (BGE 104 lb 258). Die Parzellen der Rekurrenten (Nr. 3840 und Nr. 2046) liegen direkt an­ schliessend an die Bauparzelle und stehen somit in einer unmittelbaren, nahen Beziehung zum Baugrundstück.