{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1124_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860909-19860909-ARGVP-1988-1124.pdf", "Checksum": "32258444369bc5585a3d32da41ee5d22"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens o"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:33", "Checksum": "fc7ccf84580c632b58e341d663ccf793", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1124\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens o\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124\n\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­\nchung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­\nfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur\nStreitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb\n249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich\naus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und\nder Stellung des Bauvorhabens oder aus anderen Gründen ergeben.\nSchutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen\nirgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutz­\nwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen prak­\ntischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den\nder angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (BGE 104 lb 258).\nDie Parzellen der Rekurrenten (Nr. 3840 und Nr. 2046) liegen direkt an­\nschliessend an die Bauparzelle und stehen somit in einer unmittelbaren,\nnahen Beziehung zum Baugrundstück. Dass die Interessenlage der Rekur­\nrenten durch den Ausgang des Rekurses beeinflusst wird, kann nicht\nvon der Hand gewiesen werden. Danach haben sie ein schutzwürdiges\nInteresse zur Anfechtung der erteilten Baubewilligung und sind zur\nAnfechtung des Vorhabens legitimiert.\nRRB 7.4.1987\n\n1124\n\nEin sp rach everfah ren . Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG;\nbGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert,\nwer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­\ndiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Recht­\nsprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch\ndie angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten,\nnahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter\nbetroffen ist (vgl. BGE 104 lb 248). Die verlangte «unmittelbar nahe Bezie­\nhung» zur Streitsache kann sich aus derTopographie, der Sichtverbindung,\nder Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus\n\n181\nA. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125\n\nanderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche\noder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249).\nDer Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des\nVerfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­\nflussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen\nNachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn\nzur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258).\nRRB 9.9.1986\n\n1125\n\nEin sp rach everfah ren . Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne\n(Art. 33 RPG; SR 700).\n\nDer Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­\nnungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch\ndie Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet\nsein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der\n«Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann\nberührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte,\nnahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich»\n(BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im\neinzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­\nfene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke\n(BGE 1041b 256).\nT. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges\nim Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­\nfälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh\naus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei­\nnem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde\nnicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und\nals dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbehelflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur\ngeplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung\neines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden\nRekursverfahren unbeachtlich.\nRRB 2.10.1984\n\n182\n"}