A. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124 Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­ chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­ fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutz­ würdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich ein- mischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen prak­ tischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (BGE 104 lb 258). Die Parzellen der Rekurrenten (Nr. 3840 und Nr. 2046) liegen direkt an­ schliessend an die Bauparzelle und stehen somit in einer unmittelbaren, nahen Beziehung zum Baugrundstück. Dass die Interessenlage der Rekur­ renten durch den Ausgang des Rekurses beeinflusst wird, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Danach haben sie ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der erteilten Baubewilligung und sind zur Anfechtung des Vorhabens legitimiert. RRB 7.4.1987 1124 Ein sp rach everfah ren . Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1). Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Recht­ sprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch die angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (vgl. BGE 104 lb 248). Die verlangte «unmittelbar nahe Bezie­ hung» zur Streitsache kann sich aus derTopographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus 181 A. Entscheide des Regierungsrates 1124, 1125 anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beein­ flussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). RRB 9.9.1986 1125 Ein sp rach everfah ren . Legitimation zur Einsprache gegen Zonenpläne (Art. 33 RPG; SR 700). Der Rekurrent rügt sinngemäss fehlerhafte Anwendung des Raumpla­ nungsgesetzes des Bundes. Nach Art. 33 Abs. 3 lit.a RPG muss durch die Kantone die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 OG gewährleistet sein. Das heisst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der «Beschwerdeführer durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann berührt sein müsse». Namentlich ist eine «besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache erforderlich» (BGE 99 lb 107, 104 lb 249). Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht im einzelnen nicht mehr geprüft zu werden, ob die als verletzt angeru­ fene Norm eine Schutzwirkung auf den Beschwerdeführer bezwecke (BGE 1041b 256). T. R. wohnt im Einfang, also auf der anderen Seite des Stäggelenberges im Glattal. Damit wohnt er jedenfalls ausserhalb des Einflussbereiches all­ fälliger Emissionen aus der geplanten Industriezone Baldenwil. Dass ersieh aus naturkundlichem Interesse oft in jenem Gebiet aufhält, vermag sei­ nem Rechtsmittel die Eigenschaft einer unzulässigen Popularbeschwerde nicht zu nehmen. Sein Hinweis, als Mitglied des Naturschutzbundes und als dessen Ortsvertreter in besonderem Masse betroffen zu sein, ist unbe- helflich. Namens des Naturschutzbundes hat deren Vizepräsidentin zur geplanten Zonenänderung Stellung genommen. Die Meinungsäusserung eines einzelnen Mitgliedes des Naturschutzbundes ist im vorliegenden Rekursverfahren unbeachtlich. RRB 2.10.1984 182