Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­ chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­ fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249).