{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1123_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870407-19870407-ARGVP-1988-1123.pdf", "Checksum": "aefbc02ec35e8bf0313ea6295adde682"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n1122\nEinspracheverfahren. Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zumRPG; bGS 721.1).\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt w"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "09e1af17a3a34cb98a96823b4b386a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1123\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n1122\nEinspracheverfahren. Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zumRPG; bGS 721.1).\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt w\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n\n1122\n\nEin sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91\nEG zum RPG; bGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert,\nwer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­\ndiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­\ngrundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige\nGeschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen,\nbeachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­\nwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen\nEntscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.).\nSinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer\ngewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­\nnismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­\nnierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an\ndas Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise,\nwie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde­\nnen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar,\nmehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti­\nmiert. Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass durch\nden von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzabstand gegen\nSüden eine für die eigenen wohnhygienischen Verhältnisse gedrängte\nbauliche Situation entstehe. Auch diesbezüglich ist der Rekurrent mehr als\nirgend ein Dritter berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­\nhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.\n\nRRB 27.5.1986\n\n1123\n\nEin sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art.91\nEG zum RPG ; bGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer\ndurch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges\n\n180\nA. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124\n\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­\nchung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­\nfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur\nStreitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb\n249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich\naus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und\nder Stellung des Bauvorhabens oder aus anderen Gründen ergeben.\nSchutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen\nirgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutz­\nwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen prak­\ntischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den\nder angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (BGE 104 lb 258).\nDie Parzellen der Rekurrenten (Nr. 3840 und Nr. 2046) liegen direkt an­\nschliessend an die Bauparzelle und stehen somit in einer unmittelbaren,\nnahen Beziehung zum Baugrundstück. Dass die Interessenlage der Rekur­\nrenten durch den Ausgang des Rekurses beeinflusst wird, kann nicht\nvon der Hand gewiesen werden. Danach haben sie ein schutzwürdiges\nInteresse zur Anfechtung der erteilten Baubewilligung und sind zur\nAnfechtung des Vorhabens legitimiert.\nRRB 7.4.1987\n\n1124\n\nEin sp rach everfah ren . Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG;\nbGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert,\nwer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­\ndiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Recht­\nsprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch\ndie angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten,\nnahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter\nbetroffen ist (vgl. BGE 104 lb 248). Die verlangte «unmittelbar nahe Bezie­\nhung» zur Streitsache kann sich aus derTopographie, der Sichtverbindung,\nder Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus\n\n181\n"}