A. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123 1122 Ein sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1). Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­ grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­ würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.). Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer gewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­ nismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­ nierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an das Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise, wie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde­ nen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar, mehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti­ miert. Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass durch den von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzabstand gegen Süden eine für die eigenen wohnhygienischen Verhältnisse gedrängte bauliche Situation entstehe. Auch diesbezüglich ist der Rekurrent mehr als irgend ein Dritter berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­ hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. RRB 27.5.1986 1123 Ein sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art.91 EG zum RPG ; bGS 721.1). Gemäss Art.91 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges 180 A. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124 Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­ chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­ fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige Interessen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwelcher Art sein (BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutz­ würdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich ein- mischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen prak­ tischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (BGE 104 lb 258). Die Parzellen der Rekurrenten (Nr. 3840 und Nr. 2046) liegen direkt an­ schliessend an die Bauparzelle und stehen somit in einer unmittelbaren, nahen Beziehung zum Baugrundstück. Dass die Interessenlage der Rekur­ renten durch den Ausgang des Rekurses beeinflusst wird, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Danach haben sie ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der erteilten Baubewilligung und sind zur Anfechtung des Vorhabens legitimiert. RRB 7.4.1987 1124 Ein sp rach everfah ren . Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1). Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Recht­ sprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch die angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (vgl. BGE 104 lb 248). Die verlangte «unmittelbar nahe Bezie­ hung» zur Streitsache kann sich aus derTopographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens oder aus 181