Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer gewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­ nismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­ nierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an das Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise, wie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde­ nen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar, mehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti­ miert.