Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­ würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.). Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer gewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­ nismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­ nierte Bauten.