Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­ grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­ würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.).