{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1122_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860527-19860527-ARGVP-1988-1122.pdf", "Checksum": "df0aa5e13d7d03ad4af51931113ef8ed"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n1122\nEinspracheverfahren. Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zumRPG; bGS 721.1).\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt w"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:36", "Checksum": "6654cdad9c96008a16b5e83d7d01f76d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1122\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n1122\nEinspracheverfahren. Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zumRPG; bGS 721.1).\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt w\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123\n\n1122\n\nEin sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91\nEG zum RPG; bGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert,\nwer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­\ndiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­\ngrundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige\nGeschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen,\nbeachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­\nwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen\nEntscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.).\nSinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer\ngewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­\nnismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­\nnierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an\ndas Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise,\nwie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde­\nnen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar,\nmehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti­\nmiert. Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass durch\nden von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzabstand gegen\nSüden eine für die eigenen wohnhygienischen Verhältnisse gedrängte\nbauliche Situation entstehe. Auch diesbezüglich ist der Rekurrent mehr als\nirgend ein Dritter berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­\nhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.\n\nRRB 27.5.1986\n\n1123\n\nEin sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art.91\nEG zum RPG ; bGS 721.1).\n\nGemäss Art.91 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer\ndurch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges\n\n180\n"}