A. Entscheide des Regierungsrates 1122,1123 1122 Ein sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1). Gemäss Art.91 Abs.1 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwür­ diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Parzelle Nr. 1329 stösst auf ihrer westlichen Seite direkt an das Bau­ grundstück an. Soweit die Verletzung der Vorschriften über die zulässige Geschosszahl gerügt wird, steht der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und hat ein schutz­ würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 1041b 2 4 5 ff.). Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags ist, dass Gebäude ab einer gewissen Gebäudelänge aus wohnhygienischen Gründen einen verhält­ nismässig grösseren Grenzabstand aufweisen sollen als normal dimensio­ nierte Bauten. Da die Parzelle Nr. 1329 auf ihrer westlichen Seite direkt an das Baugrundstück anstösst, ist der Rekurrent durch die Art und Weise, wie der Mehrlängenzuschlag berechnet wird, wegen der damit verbunde­ nen Auswirkungen auf den Grenzabstand wesentlich und unmittelbar, mehr als irgendjemand, betroffen und damit auch in diesem Punkte legiti­ miert. Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, dass durch den von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzabstand gegen Süden eine für die eigenen wohnhygienischen Verhältnisse gedrängte bauliche Situation entstehe. Auch diesbezüglich ist der Rekurrent mehr als irgend ein Dritter berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­ hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. RRB 27.5.1986 1123 Ein sp rach everfah ren . Einsprache- und Rekurslegitimation (Art.91 EG zum RPG ; bGS 721.1). Gemäss Art.91 EG zum RPG (bGS 721.1) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges 180