Die Eingabe von W.S. enthält keine Punkte, welche von der Baudirek­ tion im Einspracheverfahren zu beurteilen wären. Weder die grundsätzli­ che Zulässigkeit des Projektes noch die Übereinstimmung mit kantonalen Schutzvorschriften oderein Widerspruch zu einer besonderen Bewilligung (Art. 82 Abs. 3 EG RPG) werden gerügt. Die Einsprache ist deshalb dem Gemeinderat zur Behandlung zu überweisen. RRB 11.11.1987 179