Denk­ bar ist also, dass gewisse Einsprachen sowohl in die Zuständigkeit der Ge­ meinde wie auch der Baudirektion fallen. Es schiene sinnvoll, in solchen Fällen eine gemeinsame mündliche Einspracheverhandlung durchzufüh­ ren und im Kontakt der zuständigen Amtsstellen festzustellen, welche Ein­ sprachepunkte von wem behandelt werden müssen (vgl.Bauhandbuch, Behandlung von Einsprachen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion, Merkblatt 1.2.1 Ziffer 3.1). Die Eingabe von W.S. enthält keine Punkte, welche von der Baudirek­ tion im Einspracheverfahren zu beurteilen wären.