85 Abs. 1 und 2 EG RPG in jedem Fall dem Gemeinderat. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 82 EG RPG. Art. 85 Abs. 3 EG RPG verlangt bloss, dass der Baudirektion diejenigen Einsprachen über­ wiesen werden, die in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Denk­ bar ist also, dass gewisse Einsprachen sowohl in die Zuständigkeit der Ge­ meinde wie auch der Baudirektion fallen.