Die Bewilligung der Baudirektion ist dagegen nicht immer erforderlich (vgl. Art. 82 Abs. 2 EG RPG). Wo die Baudirektion eine Bewilligung erteilen muss, ist ihre Prüfungsbefugnis auch eingeschränkt (vgl. A rt.82 Abs. 2 zweite Hälfte EG RPG). A rt.85 EG RPG regelt dagegen nur das Verfahren bei Einsprachen (vgl. Artikelüber­ schrift). Auch der Begriff der Einsprache - rechtsmittelmässige Anfech­ tung an die nämliche Verwaltungsbehörde (Fritz Gygi, Bundesverwal­ tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, Seite 33) - spricht gegen eine Verschiebung der Zuständigkeiten. Die formelle Prüfung von Einsprachen (Einsprachevoraussetzungen) obliegt nach Art. 85 Abs. 1 und 2