zonen und an Schutzobjekten sollte auch im Einspracheverfahren erhalten bleiben. — Der Gemeinderat solle entscheiden, ob eine Einsprache auch Belange betreffe, die von der Baudirektion zu beurteilen sind (und deshalb insofern überwiesen werden müsse). Dieser klare Wille des Gesetzgebers zeigt sich auch in systematischer Hinsicht: Die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren werden in Art. 82 EG RPG geregelt (Artikelüberschrift). Ganz klar wird hier festgehal­ ten, dass «alle Bauten, Anlagen und Vorkehren» einer ordentlichen Baube­ willigung des Gemeinderates bedürfen. Die Bewilligung der Baudirektion ist dagegen nicht immer erforderlich (vgl. Art.