Der Gemeinderat prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen ent­ sprechen. 2 Soweit Einsprachepunkte privatrechtlicher Natur sind, verweist erden Einsprecher an den Zivilrichter und setzt ihm eine Frist von 14 Tagen zur Klageerhebung. 3 Soweit auch eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, verweist der Gemeinderat die Einsprachen an die Baudirektion.