Bei der Behandlung eines Baugesuches für ein ausserhalb der Bauzone lie­ gendes Vorhaben kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baukommission und der Baudirektion, wer für die Behandlung der Ein­ sprache zuständig sei. Zur Klärung dieses Konfliktes wurde der Regie­ rungsrat angerufen. Wenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist (ein solches findet sich etwa in Art. 50 Abs. 6 Steuergesetz, bGS 621.11), werden Kompetenzkon­ flikte zwischen innerkantonalen Verwaltungsstellen von der gemein­ samen Aufsichtsbehörde entschieden (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar