{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1121_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19871111-19871111-ARGVP-1988-1121.pdf", "Checksum": "e38e703a2aa90299014522ce75e18324"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121\nVerbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­rung denkbar.\nEs stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten.\nArt. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen \nVorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:57", "Checksum": "d67c1aa110823cbf9d673a57b567c86a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1121\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121\nVerbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­rung denkbar.\nEs stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten.\nArt. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen \nVorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121\n\nVerbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­\nrung denkbar.\nEs stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­\nten überhaupt nach dem ab 1 Jan u ar 1986 geltenden EG RPG bewilligt\nwerden mussten.\nArt. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:\n«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen\nVorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell\nnach den neuen Vorschriften zu beurteilen.\n2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, ha­\nben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. (...)»\nSoll diese Regel zum Tragen kommen, so musste das Bauvorhaben\nauch nach altem Recht bewilligungspflichtig sein. Dies ist zu bejahen. -\nArt. 22 Abs.1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt seit dem\n1 Jan u ar 1980 behördliche Bewilligungen für die Errichtung oder Ände­\nrung einer Baute. Beim weiten Begriff der Baute (vgl. Schürmann, Bau- und\nPlanungsrecht, 2 .Auflage, Bern 1984, S. 56 f.; Zimmerlin, Kommentar\nzum Baugesetz AG, N.2 und § 10 BauG mit zahlreichen Verweisen; vgl.\nauch Art. 57 Abs. 1 lit. f Baureglement der Gemeinde: «Kanalisations- und\nKläranlagen jeglicher Art») musste die Änderung einer Drainage auch im\nalten Recht als bauliche Anlage angesehen werden.\nRRB 8.9.1987\n\n1121\n\nEinsp racheverfahren. Zuständigkeit (A rt.85 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nBei der Behandlung eines Baugesuches für ein ausserhalb der Bauzone lie­\ngendes Vorhaben kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der\nBaukommission und der Baudirektion, wer für die Behandlung der Ein­\nsprache zuständig sei. Zur Klärung dieses Konfliktes wurde der Regie­\nrungsrat angerufen.\nWenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist (ein solches findet sich\netwa in Art. 50 Abs. 6 Steuergesetz, bGS 621.11), werden Kompetenzkon­\nflikte zwischen innerkantonalen Verwaltungsstellen von der gemein­\nsamen Aufsichtsbehörde entschieden (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar\n\n177\nA. Entscheide des Regierungsrates 1121\n\nzum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 12 und 24 ff. zu Art. 2\nVwVG; vgl. auch Art. 29 Geschäftsordnung des Regierungsrates [bGS\n142.12] zu Kompetenzanständen unter Direktionen). Im vorliegenden Fall\nhat deshalb der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. Art. 52 Ziffern 1 und 6\nKantonsverfassung; bGS 111.1).\nDer umstrittene Art. 85 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz\nüber die Raumplanung (EG RPG; bGS 721.1) lautet:\nEinspracheverfahren\n1 Der Gemeinderat prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen ent­\nsprechen.\n2 Soweit Einsprachepunkte privatrechtlicher Natur sind, verweist erden Einsprecher\nan den Zivilrichter und setzt ihm eine Frist von 14 Tagen zur Klageerhebung.\n3 Soweit auch eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, verweist der Gemeinderat\ndie Einsprachen an die Baudirektion.\n\nAus Abs. 3 des genannten Artikels schliesst der Gemeinderat, dass\nallein die Baudirektion zur Einsprachebehandlung zuständig ist. Diese\nAuslegung liegt nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nahe. Danach soll\neine Einsprache immer an die Baudirektion verwiesen werden, wenn eine\nkantonale Bewilligung «erforderlich» ist, nicht nur, wenn eine solche mit\nder Einsprache «tangiert» wird. Allerdings wird im Text auch wieder einge­\nschränkt: So soll die Einsprache nur verwiesen werden, «soweit» (nicht:\nsofern) eine kantonale Bewilligung notwendig ist. Daraus könnte der\nSchluss gezogen werden, dass die Baudirektion die Einsprache nur behan­\ndeln muss, wenn sie nach Art. 82 EG RPG zuständig ist. Diese Auffassung\nkann zudem das «auch»fürsich reklamieren, das jeden Sinn verlöre, wenn\ndie Baudirektion allein zur Einsprachebehandlung zuständig wäre. Unklar\nwird schliesslich auch die Aufgabe des Gemeinderates umschrieben: Er\nmuss die Einsprache weder zuständigkeitshalber an die Baudirektion über­\nweisen noch den Einsprecher an die Baudirektion verweisen; die Ein­\nsprache ist zu «verweisen». Diese Unklarheit des Art. 85 Abs. 3 EG RPG lässt\ndarauf schliessen, dass in seiner Entstehung verschiedene Gedanken inein­\nander verschwommen sind. Jedenfalls lässt sich der Sinn der Vorschriften\nnicht allein dem Text entnehmen.\nDem zähen Ringen um die richtige Formulierung des Gewollten lässt\nsich entnehmen:\n— Eine alleinige Kompetenz der Baudirektion zur Einsprachebehandlung\nwurde nie angestrebt. Im Gegenteil: die parallele Kompetenz zur Behand­\nlung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, in kantonalen Schutz­\n\n178\nA. Entscheide des Regierungsrates 1121\n\n"}