A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­ rung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ ten überhaupt nach dem ab 1 Jan u ar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren: «1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, ha­ ben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. (...)» Soll diese Regel zum Tragen kommen, so musste das Bauvorhaben auch nach altem Recht bewilligungspflichtig sein. Dies ist zu bejahen. - Art. 22 Abs.1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt seit dem 1 Jan u ar 1980 behördliche Bewilligungen für die Errichtung oder Ände­ rung einer Baute. Beim weiten Begriff der Baute (vgl. Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2 .Auflage, Bern 1984, S. 56 f.; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz AG, N.2 und § 10 BauG mit zahlreichen Verweisen; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit. f Baureglement der Gemeinde: «Kanalisations- und Kläranlagen jeglicher Art») musste die Änderung einer Drainage auch im alten Recht als bauliche Anlage angesehen werden. RRB 8.9.1987 1121 Einsp racheverfahren. Zuständigkeit (A rt.85 EG zum RPG; bGS 721.1). Bei der Behandlung eines Baugesuches für ein ausserhalb der Bauzone lie­ gendes Vorhaben kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baukommission und der Baudirektion, wer für die Behandlung der Ein­ sprache zuständig sei. Zur Klärung dieses Konfliktes wurde der Regie­ rungsrat angerufen. Wenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist (ein solches findet sich etwa in Art. 50 Abs. 6 Steuergesetz, bGS 621.11), werden Kompetenzkon­ flikte zwischen innerkantonalen Verwaltungsstellen von der gemein­ samen Aufsichtsbehörde entschieden (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar 177 A. Entscheide des Regierungsrates 1121 zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 12 und 24 ff. zu Art. 2 VwVG; vgl. auch Art. 29 Geschäftsordnung des Regierungsrates [bGS 142.12] zu Kompetenzanständen unter Direktionen). Im vorliegenden Fall hat deshalb der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. Art. 52 Ziffern 1 und 6 Kantonsverfassung; bGS 111.1). Der umstrittene Art. 85 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (EG RPG; bGS 721.1) lautet: Einspracheverfahren 1 Der Gemeinderat prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen ent­ sprechen. 2 Soweit Einsprachepunkte privatrechtlicher Natur sind, verweist erden Einsprecher an den Zivilrichter und setzt ihm eine Frist von 14 Tagen zur Klageerhebung. 3 Soweit auch eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, verweist der Gemeinderat die Einsprachen an die Baudirektion. Aus Abs. 3 des genannten Artikels schliesst der Gemeinderat, dass allein die Baudirektion zur Einsprachebehandlung zuständig ist. Diese Auslegung liegt nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nahe. Danach soll eine Einsprache immer an die Baudirektion verwiesen werden, wenn eine kantonale Bewilligung «erforderlich» ist, nicht nur, wenn eine solche mit der Einsprache «tangiert» wird. Allerdings wird im Text auch wieder einge­ schränkt: So soll die Einsprache nur verwiesen werden, «soweit» (nicht: sofern) eine kantonale Bewilligung notwendig ist. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Baudirektion die Einsprache nur behan­ deln muss, wenn sie nach Art. 82 EG RPG zuständig ist. Diese Auffassung kann zudem das «auch»fürsich reklamieren, das jeden Sinn verlöre, wenn die Baudirektion allein zur Einsprachebehandlung zuständig wäre. Unklar wird schliesslich auch die Aufgabe des Gemeinderates umschrieben: Er muss die Einsprache weder zuständigkeitshalber an die Baudirektion über­ weisen noch den Einsprecher an die Baudirektion verweisen; die Ein­ sprache ist zu «verweisen». Diese Unklarheit des Art. 85 Abs. 3 EG RPG lässt darauf schliessen, dass in seiner Entstehung verschiedene Gedanken inein­ ander verschwommen sind. Jedenfalls lässt sich der Sinn der Vorschriften nicht allein dem Text entnehmen. Dem zähen Ringen um die richtige Formulierung des Gewollten lässt sich entnehmen: — Eine alleinige Kompetenz der Baudirektion zur Einsprachebehandlung wurde nie angestrebt. Im Gegenteil: die parallele Kompetenz zur Behand­ lung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, in kantonalen Schutz­ 178 A. Entscheide des Regierungsrates 1121 zonen und an Schutzobjekten sollte auch im Einspracheverfahren erhalten bleiben. — Der Gemeinderat solle entscheiden, ob eine Einsprache auch Belange betreffe, die von der Baudirektion zu beurteilen sind (und deshalb insofern überwiesen werden müsse). Dieser klare Wille des Gesetzgebers zeigt sich auch in systematischer Hinsicht: Die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren werden in Art. 82 EG RPG geregelt (Artikelüberschrift). Ganz klar wird hier festgehal­ ten, dass «alle Bauten, Anlagen und Vorkehren» einer ordentlichen Baube­ willigung des Gemeinderates bedürfen. Die Bewilligung der Baudirektion ist dagegen nicht immer erforderlich (vgl. Art. 82 Abs. 2 EG RPG). Wo die Baudirektion eine Bewilligung erteilen muss, ist ihre Prüfungsbefugnis auch eingeschränkt (vgl. A rt.82 Abs. 2 zweite Hälfte EG RPG). A rt.85 EG RPG regelt dagegen nur das Verfahren bei Einsprachen (vgl. Artikelüber­ schrift). Auch der Begriff der Einsprache - rechtsmittelmässige Anfech­ tung an die nämliche Verwaltungsbehörde (Fritz Gygi, Bundesverwal­ tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, Seite 33) - spricht gegen eine Verschiebung der Zuständigkeiten. Die formelle Prüfung von Einsprachen (Einsprachevoraussetzungen) obliegt nach Art. 85 Abs. 1 und 2 EG RPG in jedem Fall dem Gemeinderat. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 82 EG RPG. Art. 85 Abs. 3 EG RPG verlangt bloss, dass der Baudirektion diejenigen Einsprachen über­ wiesen werden, die in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Denk­ bar ist also, dass gewisse Einsprachen sowohl in die Zuständigkeit der Ge­ meinde wie auch der Baudirektion fallen. Es schiene sinnvoll, in solchen Fällen eine gemeinsame mündliche Einspracheverhandlung durchzufüh­ ren und im Kontakt der zuständigen Amtsstellen festzustellen, welche Ein­ sprachepunkte von wem behandelt werden müssen (vgl.Bauhandbuch, Behandlung von Einsprachen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion, Merkblatt 1.2.1 Ziffer 3.1). Die Eingabe von W.S. enthält keine Punkte, welche von der Baudirek­ tion im Einspracheverfahren zu beurteilen wären. Weder die grundsätzli­ che Zulässigkeit des Projektes noch die Übereinstimmung mit kantonalen Schutzvorschriften oderein Widerspruch zu einer besonderen Bewilligung (Art. 82 Abs. 3 EG RPG) werden gerügt. Die Einsprache ist deshalb dem Gemeinderat zur Behandlung zu überweisen. RRB 11.11.1987 179