2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, ha­ ben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. (...)» Soll diese Regel zum Tragen kommen, so musste das Bauvorhaben auch nach altem Recht bewilligungspflichtig sein. Dies ist zu bejahen. - Art. 22 Abs.1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt seit dem 1 Jan u ar 1980 behördliche Bewilligungen für die Errichtung oder Ände­ rung einer Baute. Beim weiten Begriff der Baute (vgl. Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2 .Auflage, Bern 1984, S. 56 f.; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz AG, N.2 und § 10 BauG mit zahlreichen Verweisen; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit.