W.S. verlegte ohne Baubewilligung Drainageröhren in seiner Wiese. Die zuständige Behörde verlangte die Einreichung eines Baugesuchs. Einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab. Seit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum RPG (EG RPG; bGS 721.1) umschreibt kantonales Recht abschliessend, was als Baute oder Anlage bewilligungspflichtig ist (Art. 82 EG RPG; RRB Nr. 118 vom 2.Juni 1987 i.S. H.C. E. 2; vgl. auch Art. 1 ff. Bauverordnung, bGS 721.11). Bestimmungen in Gemeinderegiementen, die den Kreis der bewilligungs­ bedürftigen Bauvorhaben umschreiben, sind damit ausser Kraft getreten. Nach Art. 3 Abs. 2 lit.