{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1120_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870908-19870908-ARGVP-1988-1120.pdf", "Checksum": "30f1e8d9e5b2f649ac2104cc7d2fb3cb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120\nohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechts­kraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen).\nRRB 13.8.1985\n1120\nBaubew illigungspflicht. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasser­läufe und in den Wass"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:01", "Checksum": "5fce1a21b100da2bb819a672d7f2a18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1120\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120\nohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechts­kraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen).\nRRB 13.8.1985\n1120\nBaubew illigungspflicht. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasser­läufe und in den Wass\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120\n\nohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechts­\nkraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem\nAblauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von\nAmtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen).\n\nRRB 13.8.1985\n\n1120\n\nB a u b e w illig u n g sp flich t. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasser­\nläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens sind bewilligungspflichtig\n(Art. 3 Abs. 2 lit. d der Bauverordnung; bGS 721.11).\n\nW.S. verlegte ohne Baubewilligung Drainageröhren in seiner Wiese. Die\nzuständige Behörde verlangte die Einreichung eines Baugesuchs. Einen\ngegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab.\nSeit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum RPG (EG RPG;\nbGS 721.1) umschreibt kantonales Recht abschliessend, was als Baute\noder Anlage bewilligungspflichtig ist (Art. 82 EG RPG; RRB Nr. 118 vom\n2.Juni 1987 i.S. H.C. E. 2; vgl. auch Art. 1 ff. Bauverordnung, bGS 721.11).\nBestimmungen in Gemeinderegiementen, die den Kreis der bewilligungs­\nbedürftigen Bauvorhaben umschreiben, sind damit ausser Kraft getreten.\nNach Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV brauchen «Eingriffe in offene oder eingedolte\nWasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwäs­\nserungen)» eine Baubewilligung. Der Errichtung werden «Wiederaufbau,\ndie bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch» gleich­\ngestellt (Art. 3 Abs.1 BauV). Keine Bewilligung brauchen Erneuerungs­\narbeiten, «welche dem normalen Unterhalt dienen» (vgl. Art. 4 lit. a BauV).\nDie Bewilligungspflicht für Drainagen lässt sich nicht mit dem Volumen\nder verlegten Leitungen erklären. Raumbedeutsam sind regelmässig die\nAuswirkungen dieser Anlage auf das ganze zu entwässernde Gebiet. Ge­\nrade diese Änderung der gesamten Bodenbeschaffenheit wird ja mit der\nDrainage angestrebt; sie wird mit der Bewilligungspflicht auf ihre Zulässig­\nkeit hin beurteilt. Zeigt sich, dass eine frühere Drainage den Boden nicht\nwirkungsvoll entwässert hat, so wird jeder Eingriff, der die Leitungen of­\nfenlegt, eine massive Änderung der Boden beschaffen heit bezwecken. Der\nRahmen des «normalen Unterhalts» ist dann immer überschritten. Eine\n\n176\nA. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121\n\nVerbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­\nrung denkbar.\nEs stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­\nten überhaupt nach dem ab 1 Jan u ar 1986 geltenden EG RPG bewilligt\nwerden mussten.\nArt. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:\n«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen\nVorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell\nnach den neuen Vorschriften zu beurteilen.\n2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, ha­\nben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. (...)»\nSoll diese Regel zum Tragen kommen, so musste das Bauvorhaben\nauch nach altem Recht bewilligungspflichtig sein. Dies ist zu bejahen. -\nArt. 22 Abs.1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt seit dem\n1 Jan u ar 1980 behördliche Bewilligungen für die Errichtung oder Ände­\nrung einer Baute. Beim weiten Begriff der Baute (vgl. Schürmann, Bau- und\nPlanungsrecht, 2 .Auflage, Bern 1984, S. 56 f.; Zimmerlin, Kommentar\nzum Baugesetz AG, N.2 und § 10 BauG mit zahlreichen Verweisen; vgl.\nauch Art. 57 Abs. 1 lit. f Baureglement der Gemeinde: «Kanalisations- und\nKläranlagen jeglicher Art») musste die Änderung einer Drainage auch im\nalten Recht als bauliche Anlage angesehen werden.\nRRB 8.9.1987\n\n1121\n\nEinsp racheverfahren. Zuständigkeit (A rt.85 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nBei der Behandlung eines Baugesuches für ein ausserhalb der Bauzone lie­\ngendes Vorhaben kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der\nBaukommission und der Baudirektion, wer für die Behandlung der Ein­\nsprache zuständig sei. Zur Klärung dieses Konfliktes wurde der Regie­\nrungsrat angerufen.\nWenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist (ein solches findet sich\netwa in Art. 50 Abs. 6 Steuergesetz, bGS 621.11), werden Kompetenzkon­\nflikte zwischen innerkantonalen Verwaltungsstellen von der gemein­\nsamen Aufsichtsbehörde entschieden (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar\n\n177\n"}