Raumbedeutsam sind regelmässig die Auswirkungen dieser Anlage auf das ganze zu entwässernde Gebiet. Ge­ rade diese Änderung der gesamten Bodenbeschaffenheit wird ja mit der Drainage angestrebt; sie wird mit der Bewilligungspflicht auf ihre Zulässig­ keit hin beurteilt. Zeigt sich, dass eine frühere Drainage den Boden nicht wirkungsvoll entwässert hat, so wird jeder Eingriff, der die Leitungen of­ fenlegt, eine massive Änderung der Boden beschaffen heit bezwecken. Der Rahmen des «normalen Unterhalts» ist dann immer überschritten. Eine 176