Die Geltungsdauer von einem Jahr gemäss Art. 101 der Bauordnung der Gemeinde B. stellt eine Verwirkungsfrist dar. Diese läuft in jedem Fall, 175 A. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120 ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechts­ kraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen).