Der Rekurs muss daher gutgeheissen und die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückgewiesen werden, damit er materiell über die Baueinsprache des Rekurrenten entscheide. Falls Anlass bestehen könnte, eine den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ent­ sprechende Baubewilligung lediglich unter Vorbehalt privater Rechte des Einsprechers zu erteilen, wäre dies dem Gemeinderat in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 der Bauordnung unbenommen. RRB 7.1.1986 1119 Bau b e w illig u n g sverfah re n . Geltungsdauer einer Baubewilligung.