Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­ nen Verwaltungsakt dar und darf nur erteilt werden, wenn die Überein­ stimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft worden ist und dieses mit ihnen in Einklang steht. Der Gemein­ derat hätte also im Rahmen des Einspracheverfahrens darüber entschei­ den müssen, ob nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eine rechtlich und tatsächlich ausreichende Zufahrt zur Liegenschaft der Bau­ gesuchsteller besteht.