A. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119 der Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts. Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, S. 146 ff.).