{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1119_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850813-19850813-ARGVP-1988-1119.pdf", "Checksum": "bb49c60e241f05e98b020dd81d85ce53"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119\nder Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts.\nZweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenho- fen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­nen Verwaltungsakt dar und dar"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:52", "Checksum": "20dbc99e19443472cf7d52f7c990ffd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1119\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119\nder Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts.\nZweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenho- fen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­nen Verwaltungsakt dar und dar\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119\n\nder Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen\nRechts.\nZweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung\neines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären\n(vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das\nöffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­\nnen Verwaltungsakt dar und darf nur erteilt werden, wenn die Überein­\nstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nüberprüft worden ist und dieses mit ihnen in Einklang steht. Der Gemein­\nderat hätte also im Rahmen des Einspracheverfahrens darüber entschei­\nden müssen, ob nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eine\nrechtlich und tatsächlich ausreichende Zufahrt zur Liegenschaft der Bau­\ngesuchsteller besteht. Der Rekurs muss daher gutgeheissen und die\nAngelegenheit an den Gemeinderat zurückgewiesen werden, damit er\nmateriell über die Baueinsprache des Rekurrenten entscheide. Falls Anlass\nbestehen könnte, eine den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ent­\nsprechende Baubewilligung lediglich unter Vorbehalt privater Rechte des\nEinsprechers zu erteilen, wäre dies dem Gemeinderat in Anwendung von\nArt. 79 Abs. 1 der Bauordnung unbenommen.\nRRB 7.1.1986\n\n1119\n\nBau b e w illig u n g sverfah re n . Geltungsdauer einer Baubewilligung.\n\nDie Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der\nfestgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine\nöffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen, Hindernisse entge­\ngenstehen. Sie verpflichtet den Bauherrn nicht, davon Gebrauch zu ma­\nchen. Eine Baubewilligung kann nicht von zeitlich unbegrenzter Dauer\nsein. Es muss nach einer gewissen Zeit Klarheit darüber herrschen, ob der\nbewilligte Bau wirklich errichtet wird oder nicht. Das Schaffen klarer Ver­\nhältnisse liegt sowohl im öffentlichen wie im privaten nachbarlichen Inter­\nesse. Die Geltungsdauer von einem Jahr gemäss Art. 101 der Bauordnung\nder Gemeinde B. stellt eine Verwirkungsfrist dar. Diese läuft in jedem Fall,\n\n175\nA. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120\n\nohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechts­\nkraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem\nAblauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von\nAmtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen).\n\nRRB 13.8.1985\n\n1120\n\nB a u b e w illig u n g sp flich t. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasser­\nläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens sind bewilligungspflichtig\n(Art. 3 Abs. 2 lit. d der Bauverordnung; bGS 721.11).\n\nW.S. verlegte ohne Baubewilligung Drainageröhren in seiner Wiese. Die\nzuständige Behörde verlangte die Einreichung eines Baugesuchs. Einen\ngegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab.\nSeit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum RPG (EG RPG;\nbGS 721.1) umschreibt kantonales Recht abschliessend, was als Baute\noder Anlage bewilligungspflichtig ist (Art. 82 EG RPG; RRB Nr. 118 vom\n2.Juni 1987 i.S. H.C. E. 2; vgl. auch Art. 1 ff. Bauverordnung, bGS 721.11).\nBestimmungen in Gemeinderegiementen, die den Kreis der bewilligungs­\nbedürftigen Bauvorhaben umschreiben, sind damit ausser Kraft getreten.\nNach Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV brauchen «Eingriffe in offene oder eingedolte\nWasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwäs­\nserungen)» eine Baubewilligung. Der Errichtung werden «Wiederaufbau,\ndie bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch» gleich­\ngestellt (Art. 3 Abs.1 BauV). Keine Bewilligung brauchen Erneuerungs­\narbeiten, «welche dem normalen Unterhalt dienen» (vgl. Art. 4 lit. a BauV).\nDie Bewilligungspflicht für Drainagen lässt sich nicht mit dem Volumen\nder verlegten Leitungen erklären. Raumbedeutsam sind regelmässig die\nAuswirkungen dieser Anlage auf das ganze zu entwässernde Gebiet. Ge­\nrade diese Änderung der gesamten Bodenbeschaffenheit wird ja mit der\nDrainage angestrebt; sie wird mit der Bewilligungspflicht auf ihre Zulässig­\nkeit hin beurteilt. Zeigt sich, dass eine frühere Drainage den Boden nicht\nwirkungsvoll entwässert hat, so wird jeder Eingriff, der die Leitungen of­\nfenlegt, eine massive Änderung der Boden beschaffen heit bezwecken. Der\nRahmen des «normalen Unterhalts» ist dann immer überschritten. Eine\n\n176\n"}