Der Gemein­ derat hätte also im Rahmen des Einspracheverfahrens darüber entschei­ den müssen, ob nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eine rechtlich und tatsächlich ausreichende Zufahrt zur Liegenschaft der Bau­ gesuchsteller besteht. Der Rekurs muss daher gutgeheissen und die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückgewiesen werden, damit er materiell über die Baueinsprache des Rekurrenten entscheide.