der Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts. Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­ nen Verwaltungsakt dar und darf nur erteilt werden, wenn die Überein­ stimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft worden ist und dieses mit ihnen in Einklang steht.