b für wesentliche Änderungen im Innern von Gebäuden, dass vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung einzuholen ist. Ebenso bestimmt die Bauordnung der Gemeinde in A rt.44, dass ein Grundstück nur beim Vorhandensein einer genügenden Zufahrt überbaut werden darf und dass die Mehrbelastung einer Zufahrt der Bewilligung des Gemeinderates bedarf. Sowohl Art. 134 EG zum ZGB als auch Art. 72 1 Heute: vgl. Art. 82 Abs. 1 EG RPG (bGS 721.1) 2 Heute: Art. 74 Abs. 1 lit. b EG RPG (bGS 721.1) 174 A. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119