Gemäss Art. 134 Abs. 1 EG zum ZG B1 dürfen keine Gebäude erstellt werden, ohne dass der Gemein­ derat dafür eine Baubewilligung erteilt hat. Die Baubewilligung darf namentlich nur dann erteilt werden, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer genügenden Zufahrt besteht oder durch Dienstbarkeit gesichert ist (Art. 134 Abs. 2 lit.a)12. Auch die Bauordnung der Gemeinde verlangt in Art. 72 Abs. 1 lit. b für wesentliche Änderungen im Innern von Gebäuden, dass vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung einzuholen ist.