Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens befand der Gemeinderat, dass es nicht seine Sache sei zu entscheiden, ob die tatsächliche und recht­ lich gesicherte Möglichkeit der genügenden Zufahrt gegeben sei oder nicht. Im Rekursverfahren nahm der Regierungsrat wie folgt Stellung: Der Gemeinderat hat über die Frage, ob das Baugrundstück über eine genügende Zufahrt verfüge, nicht entschieden mit der Begründung, dies sei Aufgabe des Zivilrichters. Im vorliegenden Rekursverfahren ist somit zu entscheiden, ob die Frage der rechtlich und tatsächlich genügenden Zu­ fahrt zum Grundstück der Baugesuchsteller nach öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Normen zu beurteilen ist. Gemäss Art.