{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1118_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860107-19860107-ARGVP-1988-1118.pdf", "Checksum": "ad4e984b7ec93387887fc8bc1e06459b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1118\n9. Bauwesen, Raumplanung\n9.1 Bau-und Planungsrecht \n1118\nBaubew illigungsverfahren. Verhältnis zwischen öffentlichem und pri­vatem Rechtim Baubewilligungsverfahren.\nIm Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens befand der Gemeinderat, dass es nicht seine Sache sei zu entscheiden, ob die tatsächliche und recht­lich gesicherte Möglichkeit der genügenden Zufahrt gegeben sei oder nicht. Im Rekursverfahren nahm der Regierungsrat wie folgt Stellung:\nDer Gemeinderat h"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:42", "Checksum": "d0057ff48357082bb90a42afd45b7807", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1118\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1118\n9. Bauwesen, Raumplanung\n9.1 Bau-und Planungsrecht \n1118\nBaubew illigungsverfahren. Verhältnis zwischen öffentlichem und pri­vatem Rechtim Baubewilligungsverfahren.\nIm Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens befand der Gemeinderat, dass es nicht seine Sache sei zu entscheiden, ob die tatsächliche und recht­lich gesicherte Möglichkeit der genügenden Zufahrt gegeben sei oder nicht. Im Rekursverfahren nahm der Regierungsrat wie folgt Stellung:\nDer Gemeinderat h\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1118\n\n9. Bauwesen, Raumplanung\n\n9.1 B a u -u n d Planungsrecht\n\n1118\n\nB a u b e w illig u n g sve rfa h re n . Verhältnis zwischen öffentlichem und pri­\nvatem Rechtim Baubewilligungsverfahren.\n\nIm Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens befand der Gemeinderat,\ndass es nicht seine Sache sei zu entscheiden, ob die tatsächliche und recht­\nlich gesicherte Möglichkeit der genügenden Zufahrt gegeben sei oder\nnicht. Im Rekursverfahren nahm der Regierungsrat wie folgt Stellung:\nDer Gemeinderat hat über die Frage, ob das Baugrundstück über eine\ngenügende Zufahrt verfüge, nicht entschieden mit der Begründung, dies\nsei Aufgabe des Zivilrichters. Im vorliegenden Rekursverfahren ist somit zu\nentscheiden, ob die Frage der rechtlich und tatsächlich genügenden Zu­\nfahrt zum Grundstück der Baugesuchsteller nach öffentlich-rechtlichen\noder zivilrechtlichen Normen zu beurteilen ist. Gemäss Art. 134 Abs. 1 EG\nzum ZG B1 dürfen keine Gebäude erstellt werden, ohne dass der Gemein­\nderat dafür eine Baubewilligung erteilt hat. Die Baubewilligung darf\nnamentlich nur dann erteilt werden, wenn die tatsächliche und rechtliche\nMöglichkeit einer genügenden Zufahrt besteht oder durch Dienstbarkeit\ngesichert ist (Art. 134 Abs. 2 lit.a)12. Auch die Bauordnung der Gemeinde\nverlangt in Art. 72 Abs. 1 lit. b für wesentliche Änderungen im Innern von\nGebäuden, dass vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung einzuholen\nist. Ebenso bestimmt die Bauordnung der Gemeinde in A rt.44, dass ein\nGrundstück nur beim Vorhandensein einer genügenden Zufahrt überbaut\nwerden darf und dass die Mehrbelastung einer Zufahrt der Bewilligung\ndes Gemeinderates bedarf. Sowohl Art. 134 EG zum ZGB als auch Art. 72\n\n1 Heute: vgl. Art. 82 Abs. 1 EG RPG (bGS 721.1)\n2 Heute: Art. 74 Abs. 1 lit. b EG RPG (bGS 721.1)\n\n174\nA. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119\n\nder Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen\nRechts.\nZweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung\neines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären\n(vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das\nöffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlasse­\nnen Verwaltungsakt dar und darf nur erteilt werden, wenn die Überein­\nstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nüberprüft worden ist und dieses mit ihnen in Einklang steht. Der Gemein­\nderat hätte also im Rahmen des Einspracheverfahrens darüber entschei­\nden müssen, ob nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eine\nrechtlich und tatsächlich ausreichende Zufahrt zur Liegenschaft der Bau­\ngesuchsteller besteht. Der Rekurs muss daher gutgeheissen und die\nAngelegenheit an den Gemeinderat zurückgewiesen werden, damit er\nmateriell über die Baueinsprache des Rekurrenten entscheide. Falls Anlass\nbestehen könnte, eine den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ent­\nsprechende Baubewilligung lediglich unter Vorbehalt privater Rechte des\nEinsprechers zu erteilen, wäre dies dem Gemeinderat in Anwendung von\nArt. 79 Abs. 1 der Bauordnung unbenommen.\nRRB 7.1.1986\n\n1119\n\nBau b e w illig u n g sverfah re n . Geltungsdauer einer Baubewilligung.\n\nDie Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der\nfestgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine\nöffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen, Hindernisse entge­\ngenstehen. Sie verpflichtet den Bauherrn nicht, davon Gebrauch zu ma­\nchen. Eine Baubewilligung kann nicht von zeitlich unbegrenzter Dauer\nsein. Es muss nach einer gewissen Zeit Klarheit darüber herrschen, ob der\nbewilligte Bau wirklich errichtet wird oder nicht. Das Schaffen klarer Ver­\nhältnisse liegt sowohl im öffentlichen wie im privaten nachbarlichen Inter­\nesse. Die Geltungsdauer von einem Jahr gemäss Art. 101 der Bauordnung\nder Gemeinde B. stellt eine Verwirkungsfrist dar. Diese läuft in jedem Fall,\n\n175\n"}