Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb der Einbau eines einzigen zusätzlichen Wasserhahns die ganze Nachzahlung auslösen sollte. Als Kriterium für die Auslösung einer Nachzahlung bleibt somit die durch bauliche Massnahmen erfolgte Erhöhung des Assekuranzwertes (bloss Renovationen oder Unterhaltsarbeiten können nicht ausreichen) - damit «Umbau, Anbau und Erweiterung». RRB 4.8.1987 173