Werden aber keine wertvermehrenden Massnahmen getroffen, so besteht kein Anlass, eine «Nachgebühr» zu erheben. Die blosse Erhöhung des Asseku­ ranzwertes ist kein Massstab für die Vergrösserung des erwachsenden Vor­ teils (wie es die vom Gemeinderat berücksichtigte Teuerung schon zeigt), sondern nur Hilfsmittel zur Bemessung eines zusätzlichen Vorteils. Immer­ hin wird in der Praxis eine Nachzahlung beim Umbau oder einer Gebäudevergrösserung selbst dann zugelassen, wenn keine zusätzliche Belastung der Wasserversorgung oder der Kanalisation eintritt (vgl. Zbl. 86/1985 S. 405 E. 2b, mit Kritik der Redaktion).