Der Grundsatz der Gemeindeautonomie gebietet es, die Bestimmung zu respektieren. Mit dem Anschlussbeitrag gilt ein Hauseigentümer den wirtschaftlichen Vorteil ab, der ihm durch den Anschluss an das Wassernetz oder die Kanali­ sation erwächst (Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 97; BGE 109 la 325 E. 5 mit Verweisen). Die Bezeichnung dieser Ab­ gabe als «einmalige Leistung» bedeutet zwar nicht, dass jeder spätere Bau­ kostenbeitrag an das öffentliche Werknetz völlig ausgeschlossen wäre;